Inwiefern die genannten Grundrechte vorliegend betroffen sein sollen, führt der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise aus, sodass darauf – soweit überhaupt als Rügen verstanden – nicht einzutreten ist (E. 7 oben). Immerhin kann betreffend die vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass anderen Gefangenen in vergleichbarer Lage die bedingte Entlassung gewährt worden sei, auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen werden (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids).