14 Grundrechte (so der Schutz der Menschenwürde, das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot). Inwiefern die genannten Grundrechte vorliegend betroffen sein sollen, führt der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise aus, sodass darauf – soweit überhaupt als Rügen verstanden – nicht einzutreten ist (E. 7 oben).