Insgesamt besteht eine Chance, dass der Vollverbüssung in casu tatsächlich eine grössere spezialpräventive Wirkung zukommt als der bedingten Entlassung. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die bedingte Entlassung begünstige im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers. Eine günstigere Legalprognose im Falle der bedingten Entlassung ist auch nicht mit der diesfalls anzuordnenden Probezeit zu erreichen. Der Vollzug der Rückversetzung in den Strafvollzug wäre in Frage gestellt, sollte der Beschwerdeführer nicht in flagranti in der Schweiz ertappt und in Haft genommen werden.