Die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, muss die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe begünstigen (vgl. 6B_73/2013 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Daraus folgt, dass die bedingte Entlassung verweigert werden kann, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei beiden Entlassungsszenarien von einer gleich ungünstigen Legalprognose auszugehen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 58 vom 11. April 2013 E. 9; so auch KOLLER, in: Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 86 StGB).