Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber die bedingte Entlassung nur dann vorzugswürdig, wenn damit tatsächlich Vorteile einhergehen, deren Wahrnehmung auch sinnvoll erscheint (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb S. 199; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.4.2.). Die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, muss die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe begünstigen (vgl. 6B_73/2013 vom 18. Februar 2013 E. 3.1).