cher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren Zeitpunkt und schneidet daher unter dem spezialpräventiven Aspekt späterer Legalbewährung regelmässig schlechter ab als die bedingte Entlassung (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa S. 198). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber die bedingte Entlassung nur dann vorzugswürdig, wenn damit tatsächlich Vorteile einhergehen, deren Wahrnehmung auch sinnvoll erscheint (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb S. 199; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.4.2.).