Auch wenn man bei realistischer Betrachtung annehmen muss, dass sich am Zustand, in dem sich ein Täter nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe befindet, während des restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern wird, steht der vagen Hoffnung einer Besserung regelmässig mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr eines späteren Rückfalls durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Der weitere Strafvollzug taugt diesfalls zwar zur Vermeidung weiterer Straftaten während der (restlichen) Zeit der Verbüssung, verschiebt im Übrigen aber das Problem mögli-