Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). 14.1