14. Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollbzw. Weiterverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9 mit Hinweis auf BGE 124 IV 193 E. 4a und 5b/bb). Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2).