12 dern diese Entwicklungen nichts daran, dass das Kriterium der Täterpersönlichkeit als bestenfalls neutral, eher leicht negativ zu bewerten ist (E. 12.2 oben). Hinzu kommt das klar negativ ins Gewicht fallende Kriterium des Vorlebens des Beschwerdeführers. Dieser hat sich in der Vergangenheit weder durch familiäre Beziehungen noch durch die ausgestandenen Vorstrafen von Kriminaltourismus abhalten lassen.