An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen und die Kammer schliesst sich diesem Ergebnis an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, machte er im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend und fand in der vorinstanzlichen Würdigung und Gewichtung der einzelnen Elemente bereits hinreichend und angemessen Berücksichtigung. Es trifft zwar zu, dass mit dem finanziellen Beistand für die Kindsmutter und sein Kind gewisse grundsätzlich positive Entwicklungen stattfanden und wohl noch im Gange sind.