ASMV pag. 179 f., E. 5b des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Die POM hat die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers anhand der von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien eingehend geprüft und ist schliesslich im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen, die Legalprognose falle ungünstig aus. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen und die Kammer schliesst sich diesem Ergebnis an.