86 StGB). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kam die POM zum Ergebnis, dass das Vorleben sowie die unsicheren zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers von ausschlaggebend negativem Gewicht seien und das als positiv erachtete Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie das als neutral (bis leicht negativ) eingeschätzte Kriterium der Täterpersönlichkeit dieses nicht aufzuwiegen vermöchten, weshalb die ASMV dem Beschwerdeführer zu Recht eine ungünstige Legalprognose gestellt habe (E. 6 des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag.