deutlich zum Besseren verändert haben. Damit kann, was die gesamte Würdigung der zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, insofern auf die Erwägungen der POM und insbesondere deren Ergebnis verwiesen werden (vgl. E. 5d des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 178 [Rückseite] f., E. 4d/bb und cc des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Bezogen auf die konkrete Gefahr, in Zukunft weitere Straftaten zu begehen, sind die nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse daher als leicht negativ zu werten.