177 [Rückseite] f., E. 4b/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016) – davon auszugehen, dass dieses Verhalten zumindest auch mit Blick auf die Haftentlassungsgesuche erfolgte und damit nicht als vorbehaltlose und ehrliche Solidaritätsbekundung zu Kind und Kindsmutter gewertet werden kann. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die Familie auf ihn warte, wird nicht weiter substantiiert. Hinweise (wie z.B. ein persönliches Schreiben) darauf, dass dem tatsächlich so ist und die Kindsmutter ihn erwartet, sind den Akten nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.