Es war mithin weder die Schwangerschaft der Kindsmutter, noch die Geburt des Kindes, die den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, diese Überweisungen vorzunehmen. Vielmehr ist aufgrund des Gesagten, insbesondere der Chronologie – ähnlich wie die POM bereits bei den Reuebekundungen, die jeweils im Rahmen von Lockerungsgesuchen erfolgten, feststellte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 177 [Rückseite] f., E. 4b/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016) – davon auszugehen, dass dieses Verhalten zumindest auch mit Blick auf die Haftentlassungsgesuche erfolgte und damit nicht als vorbehaltlose und ehrliche Solidaritätsbekundung zu Kind und Kindsmutter gewertet werden kann.