Er hatte seit seiner Verhaftung zunächst keinen Kontakt zur Kindsmutter, insbesondere auch nicht während ihrer Schwangerschaft. Seinen eigenen früheren Angaben zufolge blieben seine Briefe an die Kindsmutter unbeantwortet (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 7 und 69). Die Überweisungen an die Kindsmutter erfolgten erstmals am 12. November 2015 und damit relativ kurz vor dem ersten Gesuch um bedingte Entlassung vom 14. März 2016 (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 126). Dass bereits zuvor eine finanzielle Unterstützung erfolgte, bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ist solches ersichtlich;