Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7.). Was die Integration des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt in Moldawien betrifft, kann den Erwägungen der POM zugestimmt und auf diese verwiesen werden (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Die vor allem aufgrund der fehlenden Unterschrift und fehlenden Datums geäusserten Zweifel an Echtheit und Verbindlichkeit des eingereichten «Arbeitsvertrags» sind begründet und lassen den Schluss zu, dass die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Moldawien eine Arbeitsstelle antreten kann, als sehr ungewiss erscheint.