179, E. 4d/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Zusammenfassend kam die POM zum Schluss, dass die zu erwartenden Lebensverhältnisse nur sehr schwierig abzuschätzen seien; dass aber die vagen und ungewissen familiären und beruflichen Zukunftspläne des Beschwerdeführers jedenfalls dadurch relativiert würden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine längere Phase nach einem Strafvollzug straffrei gelebt habe, sondern stets wieder straffällig geworden sei.