179, E. 4d/bb und cc des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Bereits darin berücksichtigte die POM die Absicht des Beschwerdeführers, nach seiner Entlassung zu seiner Freundin und seinem Kind nach Moldawien zu gehen. Ob der Beschwerdeführer jedoch erneuten Anschluss zum Kind und dessen Mutter finden könne, erachtete die POM als fraglich, namentlich weil er seine Tochter noch nie gesehen habe, seit seiner Verhaftung kein Kontakt mehr zur Kindsmutter bestehe und nach seinen eigenen Angaben seine Briefe unbeantwortet geblieben seien (amtliche Akten ASMV pag. 179, E. 4d/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016).