Den Ausführungen in der Beschwerde sind keine Vorbringen oder Rügen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung seines Verhaltens nahe legen. Die zutreffenden Erwägungen der POM zeigen denn auch das Verhalten des Beschwerdeführers, wie es den Akten und insbesondere dem Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 1. April 2016 zu entnehmen ist, in zutreffender Weise auf, sodass auf diese Ausführungen der POM verwiesen werden kann (vgl. E. 5c des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 178 f., E. 4c des Entscheids der POM vom 9. August 2016).