8 12.3 Das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers wertete die POM trotz einer Disziplinierung als positiv und verwies auch hier für die Begründung auf den früheren Entscheid vom 9. August 2016 (E. 5c des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 178 f., E. 4c/bb und cc des Entscheids der POM vom 9. August 2016).