Aus diesen Umständen durfte die POM schliessen, dass der Beschwerdeführer weder zur Kindsmutter noch zu deren Umfeld in näherem Kontakt stand. Dass sich dieser Schluss der POM durch den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug nachträglich unter Umständen als nicht ganz korrekt erweist (vgl. E. 12.4 unten), ändert an der Beurteilung der Täterpersönlichkeit nichts Grundlegendes: Der finanzielle Beistand gegenüber der Kindsmutter und der diesbezügliche Kontakt, der dadurch wohl bestand und besteht, begann erst gegen Ende 2015. Davor ist, wie die POM zutreffend ausführte, von keinem näheren Kontakt auszugehen.