177 [Rückseite] f., E. 4b/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Weiter kam die POM zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen, insbesondere mit den – jeweils im Rahmen von Lockerungsgesuchen geäusserten – Entschuldigungen und Reuebekundungen, eine nachhaltige Einstellungsänderung nicht aufzuzeigen vermochte. Vielmehr zeuge die ständige Wiederaufnahme der kriminellen Aktivitäten von einem grundsätzlich geringen Rechtsbewusstsein und einer niedrigen Hemmschwelle.