Auch hier verwies sie zur Begründung zunächst auf ihren früheren Entscheid vom 9. August 2016, da die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben seien und bereits im damaligen Entscheid hinreichend berücksichtigt worden seien (E. 5b des angefochtenen Entscheids). Im Entscheid vom 9. August 2016 trug die POM vor allem auch denjenigen Merkmalen Rechnung, die aus der Begründung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 12. März 2015 hervorgehen und auf strafrechtlich relevante Verhaltensdispositionen des Beschwerdeführers hinweisen;