6 Gesamthaft kommt nach dem Gesagten auch die Kammer zum Ergebnis, dass das Vorleben des Beschwerdeführers negativ zu werten ist. 12.2 Das Kriterium der Täterpersönlichkeit stufte die POM als bestenfalls neutral, eher leicht negativ ein. Auch hier verwies sie zur Begründung zunächst auf ihren früheren Entscheid vom 9. August 2016, da die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben seien und bereits im damaligen Entscheid hinreichend berücksichtigt worden seien (E. 5b des angefochtenen Entscheids).