176 [Rückseite] f., E. 4a des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Stark negativ ins Gewicht fallen beim Beschwerdeführer insbesondere seine kriminelle Vergangenheit und die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Straftaten, was für die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten spricht (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 86 StGB). An diesem negativen Einfluss des kriminellen Verhaltens auf die Beurteilung des Vorlebens ändert auch die Tatsache nichts, dass die meisten Straftaten im Ausland ausgeführt und zur Beurteilung gekommen sind.