Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt über Jahre hinweg mit seiner Delinquenz bestritten, habe sich durch die in zahlreichen Urteilen verhängten Strafen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen, woraus – auch wenn mehrheitlich nicht schwerwiegende Taten betroffen seien – eine gewisse Gleichgültigkeit und Resistenz gegenüber Verboten und Sanktionen zu erkennen sei. Gesamthaft kam die POM zum Schluss, dass das Vorleben des Beschwerdeführers insgesamt als negativ zu gewichten sei (E. 5a des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 177, E. 4a/dd des Entscheids der POM vom 9. August 2016).