Auch legte die POM die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers mit Straffälligkeit in verschiedenen europäischen Ländern dar. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt über Jahre hinweg mit seiner Delinquenz bestritten, habe sich durch die in zahlreichen Urteilen verhängten Strafen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen, woraus – auch wenn mehrheitlich nicht schwerwiegende Taten betroffen seien – eine gewisse Gleichgültigkeit und Resistenz gegenüber Verboten und Sanktionen zu erkennen sei.