Zum Vorleben führte die POM aus, dass sich dieses seit dem früheren Entscheid vom 9. August 2016 weder geändert habe, noch, dass Umstände ersichtlich seien oder geltend gemacht worden wären, die eine andere Gewichtung nahelegen würden, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne (E. 5a des angefochtenen Entscheids). Im Entscheid der POM vom 9. August 2016 machte die POM anschauliche und durch Aktenverweise unterlegte Ausführungen zum persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 176 [Rückseite] f., E. 4a/bb, cc und dd).