Betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den einzelnen Kriterien kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (E. 4 sowie E. 5a bis 5d des angefochtenen Entscheids). 12.1 Zum Vorleben führte die POM aus, dass sich dieses seit dem früheren Entscheid vom 9. August 2016 weder geändert habe, noch, dass Umstände ersichtlich seien oder geltend gemacht worden wären, die eine andere Gewichtung nahelegen würden, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne (E. 5a des angefochtenen Entscheids).