12. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (sog. Bewährungsaussicht bzw. Legalprognose). Im Folgenden prüft die Kammer die für die Legalprognose relevanten Kriterien mit besonderem Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den einzelnen Kriterien kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (E. 4 sowie E. 5a bis 5d des angefochtenen Entscheids).