Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen werden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids).