Inhaltlich verwies die POM dabei teilweise auf ihre Erwägungen im früheren Entscheid vom 9. August 2016 – der seinerseits auf die Beschwerde gegen das von der ASMV mit Verfügung vom 15. Mai 2016 abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zum 2/3-Termin zurückgeht (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 126 und 138 ff.) –, da sich die entsprechenden Elemente nicht verändert hätten und die Argumente bereits im früheren Entscheid eingehend behandelt worden seien.