Die ASMV begründete die Abweisung des Gesuchs auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2016 zusammengefasst im Wesentlichen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in verschiedenen Staaten immer wieder straffällig geworden sei und sich auch einige Male im Strafvollzug befunden habe, woraus er allerdings keine Lehren zu ziehen gewusst habe, um ein deliktfreies Leben zu führen. Die ASMV hielt dem Beschwerdeführer dabei zu Gute, dass er die Absicht geäussert habe, nach dem Strafvollzug einer Arbeit nachzugehen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, beurteil-