8. Auf die Beschwerde vom 13. Dezember 2016 ist – vorbehältlich der in E. 15 unten behandelten Rügen – einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. Materielles