Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Also muss sinngemäss angegeben werden, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt sind oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind (vgl. BVR 2006 S. 470, S. 473 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Diesen Erfordernissen vermag die vorliegende Laienbeschwerde im Wesentlichen zu genügen.