Aus der Beschwerde muss lediglich klar und deutlich hervorgehen, was die Partei verlangt. Diesem Erfordernis ist mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vorliegend Genüge getan, da sich aus dem Zusammenhang ergibt, was der Beschwerdeführer beantragt, nämlich sinngemäss die Gewährung der bedingten vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug. Auch an die Begründung werden in der Praxis bei Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt. Wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, reicht dies aus.