7. Die Form der Beschwerde richtet sich nach Art. 32 VRPG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss sie einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Der Beschwerdeführer stellte keinen förmlichen Antrag. Die Praxis zu den Anforderungen an den Antrag ist jedoch nicht streng. Aus der Beschwerde muss lediglich klar und deutlich hervorgehen, was die Partei verlangt.