33 f.). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 39). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________, die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zur Beschwerde und der Stellungnahme der POM einzureichen (vgl. pag. 41 f.). Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.__