3. Am 13. Dezember 2016 (Posteingang 15. Dezember 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 7. Dezember 2016 und stellte sinngemäss die Anträge, es sei der Entscheid der POM vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren (vgl. pag. 1 ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 20. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 33 f.).