27 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch 1. mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Radstreifen, 2. Unterlassen der Zeichengebung beim Rechtsabbiegen, beides begangen am 1. August 2012, ca. 00:20 Uhr in Biel/Bienne, C.________-Strasse, und in Anwendung von