24. Erstinstanzliche Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘355.40 zu tragen (Gebühren CHF 1‘200.00, Auslagen CHF 155.40). Die vorher in diesem Strafverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten wurden bereits liquidiert.