23. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB, des Verschlechterungsverbots, der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie in Würdigung des gesamten Verschuldens ist das Strafmass der Vorinstanz von CHF 100.00 Busse zu bestätigen. Die Reduktion von ursprünglich CHF 400.00 Busse auf CHF 100.00 Busse ist juristisch überzeugend. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird praxisgemäss auf 1 Tag festgesetzt. VII. Kosten und Entschädigung