Sein Vorleben hat sich deshalb leicht erhöhend auf die Festlegung der Strafe auszuwirken. Die übrigen persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral aus. Das Nachtatverhalten wirkt sich ebenfalls neutral aus. Es darf dem Berufungsführer bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen, dass er kein Geständnis abgelegt und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten hat. Die Strafempfindlichkeit ist ferner als neutral zu bewerten.