25 dass gegen den Berufungsführer in der Zeit von 1987 bis 2010 zehn Mal strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ausgesprochen werden mussten, zuletzt ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (pag. 175). Am 5. Januar 2012 konnte der Führerausweisentzug unter Auflagen aufgehoben werden, nachdem der Berufungsführer sich verkehrspsychologisch hatte untersuchen und begleiten lassen. Sein Vorleben hat sich deshalb leicht erhöhend auf die Festlegung der Strafe auszuwirken.