20. Tatkomponente Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatkomponenten) wiegen sehr leicht. Der Berufungsführer war mit geringer Geschwindigkeit unterwegs und die Folgen der Tat sind glücklicherweise als marginal zu betrachten. Es entstanden für F.________ keine nennenswerten Folgen und an den Fahrzeugen kein Schaden. Beweggrund für die Ausführung der Tat war, dass sich der Berufungsführer wegen Harndrangs erleichtern musste und rechterhand eine Möglichkeit dafür entdeckte. Dabei handelte er fahrlässig.