Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 1. Juli 2015 (VBRS- Richtlinien) sehen für die mangelnde Aufmerksamkeit und für das Nichtgewähren des Vortritts eine Busse von je CHF 300.00 als Referenzstrafe vor. Für das Unterlassen der Zeichengabe beim Rechtsabbiegen sieht Anhang 1 Ziff. 321.1 der OBV (Ordnungsbussenverordnung; SR 741.031) eine Busse von CHF 100.00 vor.