Durch die mehrfache Tatbegehung ist grundsätzlich das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Da der gesetzliche Höchstbetrag der Busse bereits CHF 10‘000.00 beträgt, verbietet sich indes eine Erhöhung des Strafrahmens. Umgekehrt führt auch die aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafmilderung nicht zu einer Erweiterung des Strafrahmens gegen unten, da sich dieser bereits am absoluten Minimum von CHF 1.00 befindet. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes