19. Strafrahmen Der Berufungsführer hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Der Strafrahmen wird durch die Strafdrohung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG bestimmt. Danach wird, wer Verkehrsregeln des SVG beziehungsweise dessen Vollziehungsverordnungen verletzt, mit Busse bestraft. Die maximale Höhe der Busse beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB CHF 10'000.00. Die Mindesthöhe der Busse beträgt nach der herrschenden Lehre CHF 1.00 (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 106 StGB).